Risikobegrenzungsgesetz

Der Gesetzgeber hat im Jahre 2008 mit dem sogenannten Risikobegrenzungsgesetz reagiert, nachdem Banken und Kreditinstitute durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes Darlehensforderungen nicht mehr ohne ausdrückliche Zustimmung eines Kreditnehmers weiterverkaufen können. Ausgelöst wurde die Debatte aber auch durch Berichte in den Medien über unberechtigte Zwangsverwertungen durch Kreditinstitute.

Das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken, RisikoBegrG, soll einen sogenannten redlichen Kreditnehmer vor den möglichen Folgen eines Kreditverkaufes schützen. Durch das Risikobegrenzungsgesetz mussten auch die entsprechenden Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie in der Zivilprozessordnung abgeändert werden.

Seit das Risikobegrenzungsgesetz am 19.08.2008 in Kraft getreten ist, sind Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, im Kreditvertrag darüber zu informieren und aufzuklären, ob ein Kreditverkauf ohne Kundenzustimmung möglich ist. Es besteht durch das Gesetz also eine vertragliche Informationspflicht über eine mögliche Abtretbarkeit von Forderungen aus einem Kreditvertrag.

Bei Gläubigerwechsel besteht eine Anzeigepflicht und es besteht stets eine Bindung des Kreditnehmers an die ursprüngliche Sicherungsabrede. Ein neuer Gläubiger kann also nicht ohne Weiteres eine Zwangsvollstreckung betreiben, ohne auf den Kreditvertrag Rücksicht nehmen zu müssen.

Nach den Bestimmungen des RisikoBegrG können Kreditverträge nur dann gekündigt werden, wenn ein Kreditnehmer mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Raten und mindestens 2,5 % der Darlehenssumme im Rückstand ist. Außerdem sind Kreditinstitute durch die Bestimmungen des RisikoBegrG verpflichtet, ein neues Prolongationsangebot spätestens 3 Monate vor Ablauf der Zinsbindungsfrist vorzulegen oder alternativ dem Kreditnehmer mitzuteilen, dass eine Verlängerung des Vertrages nicht beabsichtigt ist.

Das RisikoBegrG enthält darüber hinaus Bestimmungen zur Einführung einer sogenannten Sicherungsgrundschuld und der Verlängerung von Kündigungsfristen bei Grundschulden.

Tobias Kramer