Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten ᐅ Direkt Online eröffnen, sofort verfügbar

Kontoinhaber, die sich in der Verschuldung befinden oder Menschen, die eine drohende Kontopfändung zu erwarten haben können seit dem 1. Juli 2010 ihre Girokonten bei Banken und Sparkassen in Deutschland als sogenannte Pfändungsschutzkonten – auch P-Konten genannt – führen lassen. Mit dem Pfändungsschutzkonto müssen sie so nicht mehr fürchten, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr rechtzeitig oder ausreichend nachkommen zu können. Bis dato war es so, dass Kontoinhaber bei einer Kontopfändung jede Gutschrift zur Freigabe beantragen mussten. Dieser bürokratische Aufwand, der auch oftmals mit Wartezeiten verbunden war, entfällt somit.

Pfändungsschutzkonto eröffnen

Ein Konto kann nicht direkt als Pfändungsschutzkonto eröffnet werden. Wir empfehlen daher die Eröffnung eines Girokontos bzw. Guthabenkontos bei der Norisbank, welches danach problemlos in ein P-Konto umgewandelt werden kann.

P-Konto eröffnen online

Empfehlung: Pfändungsschutzkonto online beantragen.

Onlinekonto.de bietet mit ihrem Guthabenkonto auch Menschen mit negativer Bonität die Möglichkeit ein Girokonto zu beantragen. Es kann problemlos in ein P-Konto gewandelt werden.

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Freibeträge

Ein Pfändungsschutzkonto zu beantragen erlaubt es dem Kontoinhaber – ohne gerichtliche Freigabe – im Rahmen der vom Gesetzgeber eingeräumten Freibeträge über das Guthaben auf seinem als P-Konto geführten Girokonto zu verfügen. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung mit der Bank. Das Girokonto muss ausdrücklich als P-Konto geführt werden.

Wird dann das P-Konto gepfändet, tritt für den Kontoinhaber automatisch der Pfändungsschutz ein. Aber nur in Höhe seines jeweiligen Grundfreibetrages. Dieser liegt bei monatlich ca. 1.133 Euro. Die genaue Höhe des Freibetrages richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Kontoinhabers. Sind z. B. Kinder im Haushalt vorhanden, erhöht sich der Freibetrag. Ebenso, wenn Unterhaltsleistungen für Dritte (z. B. Stiefkinder, Lebensgefährten etc.) zu leisten sind.

Erhöhung der Freibeträge, Bescheinigung

Die Inanspruchnahme bzw. der Nachweis über einen höheren Freibetrag ist bei dem jeweiligen Kreditinstitut durch entsprechende Belege, Bescheinigungen etc. nachzuweisen. Diese Nachweise können z. B. der Leistungsbescheid über Sozialleistungen, eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung mittels amtlichem Titel oder eine Lohnbescheinigung mit Pfändungsberechnung des Arbeitgebers sein.

Der Gesetzgeber hat hier Vorgaben gemacht, wonach die Banken oder Sparkassen nur Bescheinigungen bestimmter Institutionen oder Personen akzeptieren dürfen. Stellen, die Bescheinigungen ausstellen dürfen sind:

  • Arbeitgeber
  • die Familienkassen
  • Sozialleistungsträger wie z. B. das Jobcenter
  • Steuerberater oder Rechtsanwälte
  • sowie anerkannte Schuldnerberatungsstellen.

Um das Verfahren zu vereinfachen, haben das Bundesministerium der Justiz in enger Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und die Deutsche Kreditwirtschaft einen bundeseinheitlich geltenden Bescheinigungsvordruck entwickelt.

Umwandlung beantragen

Um ein P-Konto führen zu können, muss das Konto ein Guthaben ausweisen. Das Führen eines P-Kontos im Minus ist nicht zulässig. Jeder Kontoinhaber hat einen Anspruch darauf, das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dazu bedarf es eines Antrags des Kontoinhabers oder seines gesetzlichen Vertreters bei seinem Kreditinstitut.

Sie haben auch dann noch einen Anspruch auf Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto, wenn Ihnen bereits eine Pfändung zugestellt wurde. Beantragen Sie innerhalb einer 4-Wochenfrist ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Umwandlung in ein P-Konto, so gilt die Schutzwirkung des Pfändungsschutzes für Sie ab der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto dauert in der Regel drei Geschäftstage Bearbeitungszeit.

Mehrere P-Konten nicht zulässig

Auch darf nur ein Pfändungsschutzkonto geführt werden. Besitzen Sie mehrere Konten, so können Sie nur ein Konto als P-Konto führen. Die anderen Konten sind vom Pfändungsschutz dann nicht umfasst. Sollten Sie dennoch mehrere Konten als P-Konten führen, so wird dies strafrechtlich verfolgt.

Ausserdem kann ein Pfändungsschutzkonto nicht als Gemeinschaftskonto beantragt werden, da das Gesetz die P-Konten nur als Einzelkonten zulassen.

Freibeträge übertragen

Es ist einmalig möglich, Guthaben, das aus einem Vormonat verblieben ist, in den Folgemonat übertragen zu lassen. Somit erhöht sich für den Folgemonat der gesetzliche geschützte Freibetrag einmalig um die zu übertragende Guthabensumme.

Selbständige

Auch Selbstständige können den Pfändungsschutz in Anspruch nehmen. Der Kontoinhaber hat 14 Tage Zeit nach Gutschrift über Kindergeld oder Sozialleistungen zu verfügen. Bis zur Höhe des jeweiligen Freibetrages ist das Guthaben geschützt. Alle darüber liegenden Gutschriften werden an den Gläubiger ausgekehrt.

Unpfändbarkeitsanordnung

Es ist außerdem möglich, beim Vollstreckungsgericht auf Antrag des Kontoinhabers das Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu 12 Monaten als unpfändbar zu beantragen. Mithilfe der Unpfändbarkeitsanordnung bedarf es keiner weiteren Maßnahmen zum Erhalt eines Kontopfändungsschutzes für die Dauer der Schutzzeit.

SCHUFA Meldung

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Angaben zur Einrichtung, Löschung oder Widerrufung eines P-Kontos vom Kreditinstitut den Auskunfteien, wie z. B. der SCHUFA, zu melden sind. Es fliesst allerdings nicht in das Schufa-Scoring ein, in einer Bonitätsanfrage des Kontoinhabers wird die Angabe über ein P-Konto deshalb nicht enthalten sein.

Tobias Kramer