Gemeinschaftskonto

Üblicherweise eröffnen Privatpersonen ein Konto auf ihren Namen. Sie sind Kontoinhaber eines Einzelkontos und haften in vollem Umfang für alle Buchungen, welche über das Konto abgewickelt werden, sofern die Bank kein Verschulden trifft. Als Kontoinhaber können sie für Dritte eine Vollmacht eintragen lassen, diese aber auch genauso gut widerrufen.

Es besteht aber durchaus auch die Option, dass ein Konto von zwei oder mehr Personen gemeinsam eröffnet wird. In diesem Fall ist die Rede von einem Gemeinschaftskonto.

Warum ein Gemeinschaftskonto?

Nach wie vor verlangen die Filialbanken und Sparkassen eine Kontoführungsgebühr. Für ein Paar würden somit doppelte Gebühren anfallen, wenn jeder für sich ein Konto unterhalten würde. Hier steht der Einspareffekt ganz klar im Vordergrund.

Anders verhält es sich im Geschäftsleben. Ein Architekturbüro mit mehreren Partnern hat gemeinsame Kosten. Hier wäre es unsinnig, einmal im Monat von mehreren Konten aufgeteilt die geschuldeten Beträge zu entrichten. Sinnvoller ist auf jeden Fall ein Gemeinschaftskonto, welches für die Abbuchungen der gemeinsamen Aufwendungen genutzt wird.

Kostenloses Gemeinschaftskonto: Unsere Empfehlung

Ein sehr gutes kostenloses gemeinsames Girokonto können Sie bei der Norisbank oder der DKB eröffnen.

Beide Konten sind komplett kostenlos und gebührenfrei, auch ohne monatlichen Geldeingang. Der hauptsächliche Unterschied besteht in der Kreditkarte, die man zum Girokonto erhält.

So funktioniert das gemeinsame Girokonto

Grundsätzlich gilt, dass Gemeinschaftskonten nicht nur als Girokonto, sondern auch als Einlage oder Depot möglich sind. Die Rechtsgrundlagen sind in allen Fällen identisch. Die Kontoeröffnung muss im Beisein aller künftigen Kontoinhaber erfolgen. Gleiches gilt für die Schließung des Kontos. Bei den Rechten und Pflichten gibt es keinerlei Unterschied, jeder Kontoinhaber haftet in vollem Umfang für das Konto. Gemeinschaftskonten finden in der Regel unter anderem bei folgenden Konstellationen Anwendung:

  • Ehepaare
  • Unverheiratete Paare
  • Geschwister
  • in Wohngemeinschaften für die Miete
  • BGB-Gesellschaften
  • Kanzleien mit mehreren Inhabern
  • Sonstige freiberufliche Unternehmen mit mehreren Beteiligten
  • Erbengemeinschaften
  • Eigentümergemeinschaften

Bei der rechtlichen Ausgestaltung eines gemeinsamen Kontos muss allerdings zwischen zwei Kontovarianten unterschieden werden:

  • Das „Und-Konto“
  • Das „Oder-Konto“

Die für das übliche Bankendeutsch eher schlicht anmutende Namensgebung deutet aber auf den gravierenden Unterschied hin. Während das Und-Konto vorsieht, dass mindestens zwei der Kontoinhaber bei Transaktionen gemeinsam unterschreiben müssen, sieht das Oder-Konto vor, dass jeder Kontoinhaber für sich alleine Zahlungen oder Verfügungen einzeln vornehmen oder Vollmachten ausstellen kann, sowie für Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Konto ohne Zutun eines weiteren Kontoinhabers legitimiert ist.

Aus der Unterscheidung zwischen Und-Konto und Oder-Konto ergeben sich auch die Risiken, die mit einem Oder-Konto einhergehen.

Was sollte man bei der Eröffnung eines Oder-Kontos beachten?

Ein Oder-Konto setzt absolutes Vertrauen zu den anderen Kontoinhabern voraus. In den meisten Fällen finden sich Oder-Konten bei Ehepaaren oder Lebensgemeinschaften. Im Geschäftsleben sind eher Und-Konten anzutreffen. Um es auf den Punkt zu bringen: Ein Oder-Konto räumt einem der Kontoinhaber die Möglichkeit ein, über das gesamte Guthaben zu verfügen und seine Geschäftspartner zu prellen. Das gilt übrigens nicht nur im Geschäftsleben.

Was passiert bei einer Scheidung mit dem Oder-Konto?

Manch ein Ehepartner musste im Rahmen der Trennung feststellen, dass der künftige Ex-Partner über vorhandenes Guthaben verfügte und der Kontostand im günstigsten Fall eine Null aufwies, im schlechtesten Fall der Kreditrahmen ebenfalls ausgeschöpft war. Bei der Eröffnung eines Oder-Kontos ist im außerfamiliären Bereich auf jeden Fall Vorsicht geboten.

Einen Partner entfernen, auf eine Person umschreiben

Es ist allerdings bei einem Oder-Konto möglich, dass ein Kontoinhaber einen anderen Kontoinhaber aus dem Konto entfernen lässt. Damit hat der „entfernte“ Kontoinhaber keinerlei Verfügungsgewalt mehr. Soll das Oder-Konto aufgelöst werden, setzt dies die für die Auflösung die Zustimmung aller Kontoinhaber voraus – eine schnelle Entscheidung mag damit infrage gestellt sein. Dabei gilt zu beachten, dass einige Banken für die Auflösung eines Gemeinschaftskontos eine Gebühr erheben. Wird ein Oder-Konto im Rahmen einer Scheidung aufgelöst, stellt die Umwandlung in ein Einzelkonto die sinnvollste Variante dar.

Das Und-Konto: Sicherheit im Geschäftsleben

Für Geschäftspartner gilt, dass das Und-Konto die sichere Alternative zum Oder-Konto darstellt, um möglichen Unterschlagungen oder Kontoplünderungen zu begegnen. Es mag jetzt hart klingen, aber im Geschäftsleben kommt es tagtäglich dazu, dass ein Geschäftspartner den anderen finanziell hintergeht. Inhaber eines Oder-Kontos können auf dieses Konto auch alleine Kredite aufnehmen, für die Rückführung haften die anderen Kontoinhaber jedoch ebenfalls gesamtschuldnerisch – ein gefährliches Konstrukt.

Was passiert bei Tod eines Kontoinhabers?

Bei einem Oder-Konto kann der hinterbliebene Kontoinhaber, respektive können die hinterbliebenen Kontoinhaber in voller Höhe über das Guthaben verfügen, ohne, dass ein Testament vorliegen muss. Die Erben nehmen jedoch die Rechte des Verstorbenen wahr und haben die Option, Einzelverfügungen zu widerrufen. Widerruft ein Erbe im Rahmen eines Oder-Kontos die Einzelverfügung des oder der hinterbliebenen Kontoinhaber, so bedarf jede weitere Verfügung seiner Zustimmung. Widerrufen mehrere der Hinterbliebenen des Verstorbenen die Einzelverfügungsberechtigung der anderen Kontoinhaber, dürfen ab diesem Zeitpunkt nur noch gemeinschaftliche Verfügungen, analog zu einem Und-Konto, vorgenommen werden.

Gemeinschaftskonten, Steuern und Freistellungsauftrag

Handelt es sich bei dem Gemeinschaftskonto um ein Girokonto, ist das Thema Steuer in den meisten Fällen irrelevant.

Der Sachverhalt stellt sich bei Einlagekonten und Depots jedoch anders dar. Hier werden steuerpflichtige Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne ausgezahlt. Diese werden den Kontoinhabern gemeinsam gutgeschrieben. Um eine mögliche Besteuerung zu vermeiden, sollten die Kontoinhaber einen gemeinsamen Freistellungsauftrag beantragen. Dieser macht allerdings nur Sinn, wenn der einzelne Kontoinhaber noch keinen Freistellungsauftrag für andere, persönliche Konten gestellt hat.

Kreditkarten und EC-Karten beim Gemeinschaftskonto

Da eine Kreditkarte oder EC-Karte, neuerdings als Maestro-Karte bezeichnet, personenbezogen ausgestellt wird, ist die gemeinsame Nutzung einer Karte nicht möglich. Bestehen mehrere Kontoinhaber, erhält jeder von ihnen auf Antrag eine eigene Karte. Nach wie vor gilt die persönliche PIN oder die Unterschrift als Legitimation für die Kartennutzung. Eine PIN könnte noch mehreren Personen zugänglich gemacht werden, es kann aber nur eine Unterschrift pro Karte verwendet werden. Sowohl PIN als auch Unterschrift stellen auch sicher, dass im Zweifelsfall nachgewiesen werden kann, wer für welche Umsätze verantwortlich zeichnete.

Bernhard Kramer