SEPA Änderung bis 19. Juli 2014

Was ist SEPA und was passiert da eigentlich?

Am 1. Februar 2014 ist es endlich soweit, dann wird das bislang genutzte nationale Zahlungsverfahren, für Lastschriften und Überweisungen, auf das europaweit einheitliche Verfahren für den bargeldlosen Transfer auf SEPA umgestellt. Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum der ab da für insgesamt 28 EU-Staaten gilt, unter anderem für Deutschland, Norwegen und die Schweiz. Somit müssen Unternehmen, Banken, Vereine und öffentliche Kassen bis zu diesem Datum vollständig SEPA-fähig sein. Das schreibt das Gesetz so vor. Bei den Verbrauchern ist die Übergangsfrist ein wenig länger, und zwar bis zum Februar 2016. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie noch die Bankleitzahlen und die Kontonummern ihrer Hausbank verwenden.

Was bedeutet SEPA?

Die Abkürzung SEPA steht für „Euro Payments Area“, was übersetzt einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum bedeutet. Durch die SEPA-Umstellung soll der Zahlungsverkehr im europäischen Raum harmonisiert werden und so so mit einheitlichen Transferprodukten, wie Lastschriften und Überweisungen abgewickelt werden. Das bedeutet wiederum, dass Zahlungen sowohl inländisch genauso abgewickelt werden, wie innerhalb der Europäischen Union. Schon jetzt wird das SEPA-Lastschriftverfahren und das SEPA-Überweisungsverfahren angeboten. Bislang spielten sie aber nur bei grenzüberschreitenden Transfers eine Rolle. Für Zahlungen innerhalb Deutschlands in Form von Überweisung und Lastschrift wurde bislang nur eine Kombination aus Kontonr. und BLZ verwendet.

Warum gibt es SEPA überhaupt?

SEPA soll wie bereits erwähnt, den Zahlungsverkehr europaweit harmonisieren. Die Umstellung gehört somit zum nächsten Schritt auf dem Weg zu einer europäischen Integration. Dadurch wachsen wie Märkte innerhalb Europas bezüglich des Zahlungsverkehr weiter zusammen. So verschwinden auch die Grenzen zwischen den verschiedenen Euroländern. Ähnlich wie es schon der Euro als gemeinsame Währung vorgemacht hat. Auch bezüglich der Auftragskosten und der Übertragungsdauer wird so in Zukunft auch keine Unterschiede mehr geben. Das hat natürlich nicht nur für den Verbraucher auch für Unternehmen viele große Vorteile.

Wo gilt SEPA?

Zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum gehören insgesamt 33 Teilnehmerstaaten. Dazu gehören:
– Die EU-Mitgliedsstaaten:
Bulgarien, Belgien, Deutschland, Dänemark, Finnland, Estland, Griechenland, Frankreich, Italien, Irland, Lettland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Malta, Österreich, Portugal, Polen, Schweden, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Spanien, Vereinigtes Königreich von Zypern und Großbritannien und Ungarn.

– Die Staaten- Europäischer Wirtschaftsraum
Liechtenstein, Island, Norwegen

Weitere Überseegebiete und Staaten:
Monaco, Schweiz, Saint-Pierre, Miquelon und Mayotte

Welche Vorteile bietet SEPA?

Wer zum Beispiel Geld ins Ausland überweisen möchte, der kann das deutlich billiger und schneller tun. Beim SEPA-Verfahren soll eine Überweisung nur noch einen Bankgeschäfts-Tag dauern. Bislang dauert solch eine Überweisung meist bis zu einer Woche. Durch das Verfahren rechnet die EU mit Einsparungen von um die 123 Milliarden Euro und das innerhalb von nur sechs Jahren. Wer im Ausland arbeitet, aber in Deutschland wohnt, der kann sich so deutlich unkomplizierter sein Gehalt auf sein Konto in der Heimat überweisen lassen. Bislang benötigte man dafür mehrere Konten. So lässt sich auch die Miete beispielsweise für eine Ferienwohnung in Spanien viel bequemer auf das deutsche Konto einzahlen. Auch Unternehmen haben dadurch viele Vorteile, denn sie können fällige Rechnungen von Kunden nicht nur in Deutschland beziehen sondern beispielsweise auch in Mailand einziehen.

Was bedeutet BIC und IBAN?

Durch SEPA werden die bislang genutzten inländischen Bankleitzahlen und Kontonummern durch den Business Identifier Code und durch die International Bank Account Number ersetzt. Dabei handelt es sich um internationale Bankleitzahlen und Kontonummern.
Die „International Bank Account Number“ setzt sich aus maximal 34 Zeichen zusammen. In Deutschland sind es allerdings nur maximal 22 Zeichen.

Zeichen 1 bis 2: Ländercode. DE für Deutschland
Zeichen 3 bis 4: Die Prüfziffer, zum Beispiel 22
Zeichen 5 bis 12: Die BLZ, z. B. 11050001
Zeichen 13- 22: Die Kontonummer inklusive der führenden Nullen, zum Beispiel 1234567800

Der Business Identifier Code oder auch SWIFT-Code ersetzt die bislang genutzte Bankleitzahl. Er besteht aus 8 bis 11 alphanumerischen Zeichen und hat den folgenden Aufbau:

Zeichen 1 bis 4: Code aus Buchstaben, der vom Kreditinstitut frei gewählt werden kann.
Zeichen 5 bis 6: der Ländercode, DE
Zeichen 7 bis 8: Die Codierung des Ortes, beispielsweise BE
Zeichen 9 bis 11: Abteilungs- oder Filial-Kennzeichnung, zum Beispiel XXX

Die Sicherheit

Leider nutzen nun schon viele die Umstellung auf SEPA und am die Daten von Bankkunden zu gelangen. Meist versenden diese Betrüger Mails, von vermeintlichen Banken in Form eines Informationsschreibens. Über den E-Mail-Anhang versuchen sie Trojaner, sprich Schadsoftware auf den Rechner des Empfängers zu schmuggeln. Diese Trojaner infizieren dann das System und spionieren so den PC aus. Wer also eine E-Mail erhält, in der die Weitergabe der SEPA-Daten gefordert wird, der sollte vorsichtig sein.

So kann man sich vor dem Betrug schützen

Unbedingt ein gutes Anti-Viren-Programm installieren, und dieses regelmäßig aktualisieren. Es gibt aber auch Schadsoftware die vom Viren-Scanner nicht erkannt wird, daher sollte man niemals E-Mail-Anhänge von unbekannten Absendern öffnen. Verdächtige Nachrichten am besten direkt löschen und die dazugehörigen Daten nicht öffnen. Sparkassen, Ämter, Banken und andere staatliche Stellen informieren ihre Kunden immer via Anschreiben per Post. Sie verschicken niemals E-Mails mit Anhängen.

Wer sich trotzdem nicht sicher ist, sollte lieber beim jeweiligen Amt oder Kreditinstitut nachfragen.

Wo findet man die neue Kontobezeichnung?

Schon jetzt drucken die Kreditinstitute die neuen Kontobezeichnungen auf den Kontoauszügen ihrer Kunden. Es gibt inzwischen auch erste Kreditinstitute die die Kontobezeichnungen auf die Rückseite ihrer Bank- bzw. EC-Karte drucken. Ansonsten gibt es meist vom jeweiligen Kreditinstitut auch auch einen Rechner, mit dem sich die neuen Kontobezeichnungen zusammenstellen lassen können. Ansonsten einfach mal bei der Bank nachfragen.

Was passiert wenn ich mich Vertippe?

Wenn sich der Bankkunde beispielsweise beim Online-Banking vertippt, dann wird die Überweisung automatisch gestoppt. Anschließend erscheint eine Fehlermeldung. Das hat wiederum den Vorteil, dass das neue Verfahren den Verbraucher vor Falschüberweisungen aufgrund von Zahlendrehern schützt.

Was muss ich als Endverbraucher wissen?

Am 1. Februar 2014 werden europaweit die nationalen Zahlungssystemen durch das neue SEPA-Verfahren ersetzt. Das betrifft besonders Lastschriften und Überweisungen. Durch das neue Verfahren sollen inländische und grenzüberschreitende Zahlungen in Euro deutlich schneller werden und für den Verbraucher sogar günstiger werden. Zudem hat es den Vorteil, dass sämtlicher Zahlungsverkehr innerhalb des SEPA-Raums mit nur einem Konto problemlos abgewickelt werden kann. Neben den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes nehmen auch die Mitglieder der EU teil sowie Monaco und die Schweiz.

Doch was sollten Verbraucher über das neue Verfahren wissen und was gilt es zu beachten?

Die SEPA-Umstellung- Der Zeitplan

Ganz so neu wie viele vermuten ist das SEPA-Verfahren nicht, denn eigentlich gibt es das Verfahren schon seit 2009. Eigentlich ist der europäische Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich das System von ganz alleine durchsetzt, so dass die anderen Zahlverfahren überflüssig werden. Das hat aber leider nicht funktioniert. Bis Sommer 2013 wurden so erst um die 10,6 Prozent der Überweisungen und 0,19 Prozent der Lastschriften mit dem neuen System abgewickelt. Das liegt insbesondere daran, dass Unternehmen auf die SEPA-Umstellung noch nicht vorbereitet sind. Viele haben erst Ende 2013 mit der eigentlichen Umstellung begonnen.

Damit das SEPA-Verfahren nun endlich etabliert werden kann, wurde vom europäischen Gesetzgeber ein genauer Zeitplan erstellt. Somit handelt es sich um eine gezwungene Umstellung. In Zukunft werden somit für den Zahlungsverkehr die IBAN, sprich die internationale Kontonummer und die BIC, die internationale Bankleitzahl benötigt. Für Deutschland bedeutet das wiederum:

Bis zum 31. Januar 2014

  • bei inländischen Überweisungen kann die BIC und IBAN oder die bisher genutzte Bankleitzahl und Kontonummer angegeben werden.
  • bei grenzüberschreitenden SEPA-Überweisungen innerhalb der EU muss die BIC und IBAN angegeben werden.

Zwischen dem 1.Februar 2014 und dem 31. Januar 2016

  • bei inländischen Überweisungen nur die IBAN oder die Bankleitzahl und Kontonummer angeben.
  • Bei grenzüberschreitenden SEPA-Überweisungen innerhalb der EU muss die BIC und die IBAN angegeben werden.

Ab 1. Februar 2016 ist die Umstellung auf das SEPA-Verfahren dann beendet

Ab dann können Verbraucher ihre Transaktionen nur noch mit ihrer IBAN und BIC durchführen.

Die Vorteile vom neuen SEPA-Verfahren im Überblick

Auslandsüberweisungen werden deutlich einfacher

Wer schon mal eine Auslandsüberweisung getätigt hat, der kennt sich mit den Problemen aus. Meist werden hierbei hohe Gebühren fällig, die es bei einer Inlandsüberweisung nicht gibt. Außerdem dauern solche Überweisungen ins Ausland meist sehr lange. SEPA soll diese Probleme lösen. Dadurch sollen Auslandsüberweisungen genauso unkompliziert und schnell getätigt werden, wie Inlandsüberweisungen. Komplizierte Angaben oder Gebühren fallen dann auch nicht mehr an.

Verbraucherschutz bei Lastschriften verbessert

Lastschriften können dann zukünftig auf bestimmte Empfänger oder Beträge beschränkt werden. So hat man zum Beispiel die Möglichkeit bestimmte Empfänger auf eine sogenannte Blacklist zu setzen oder bestimmte Empfängerkonten zu sperren. Außerdem können Lastschriften so auf bestimmte Zahlungsperioden begrenzt werden. Lastschriften die somit nicht schriftlich erteilt wurden, müssen noch einmal bestätigt werden. Ein finanzieller Mehraufwand entsteht für die Verbraucher so aber nicht. Es muss nur darauf geachtet werden, dass die richtige IBAN verwendet wird.

Das Erstattungsrecht bei Lastschriften

Das bislang bekannte bedingungslose Widerspruchsrecht, wird beim SEPA-Verfahren durch ein bedingungsloses Verfahren ersetzt. Somit hat der Zahler bei einer Zahlung aufgrund von einer Einzugsermächtigung oder aufgrund eines Lastschriftmandats die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab dem Tag der Buchung, eine Erstattung des Betrags zu verlangen. Eine nicht autorisierte Lastschrift kann innerhalb von 13 Monaten rückgängig gemacht werden.

Europaweit freie Kontowahl

In Zukunft müssen Verbraucher nicht mehr überall ein Konto besitzen, wo sie das Lastschriftverfahren oder Einzugsermächtigungen veranlassen möchten. Ab Februar 2014 wird nur noch ein einziges Konto benötigt.

Die wichtigsten Änderungen bei Lastschriften

Das überwiegend in Deutschland verwendete Lastschriftverfahren kann nun dank SEPA auch grenzüberschreitend genutzt werden. Die Regeln werden hier aber angepasst, auch in Deutschland. Das gilt für das Abbuchungsverfahren, sowie für die Einzugsermächtigung. Diese beiden Varianten kennt SEPA als SEPA-Basis-Lastschrift und als SEPA-Formen B2B-Lastschrift.

Elektronisches Lastschriftverfahren

Das elektronische Lastschriftverfahren, kurz ELV, bleibt von SEPA zunächst unberührt. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Bezahlung im Einzelhandel via Bankkarte. Hier müssen noch Sondervereinbarungen getroffen werden. Daher bleibt dieser Bereich noch unangetastet.

Die SEPA-Basis-Lastschrift

Hierbei handelt es sich um die bislang verwendete Einzugsermächtigung. Dabei räumt der Schuldner dem Gläubiger eine Erlaubnis ein, dass dieser den fälligen Betrag von seinem Bankkonto einziehen darf. Neu sind in diesem Bereich einige Fristen und Vorbedingungen.

  • Es muss eine Ermächtigung zum Einzug der Zahlungen vorliegen, sprich ein Lastschriftmandat bzw. SEPA-Mandat. Hier werden nicht nur Unterschriften in Papierform akzeptiert, sondern auch Unterschriften die mittels einer elektronischen Signatur erstellt worden sind. Auch Mandate über eine sogenannte telekommunikative Übertragung, sprich via Telefon oder Mail werden anerkannt. Die letzte Form ist allerdings sehr risikobehaftet.
  • Auf dem SEPA-Mandat müssen zudem folgende Angaben, die zur Identifikation des Gläubigers dienen, vorhanden sein. Eine eindeutige Mandats-Referenznummer und eine Gläubiger-Identifikationsnummer.
  • Vor Einzug des Rechnungsbetrags, spätestens 14 Tage vorher, muss eine Vorab-Information des Zahlungspflichtigen erfolgen. Diese enthält wiederum die Mandats-Referenznummer, die Gläubiger-ID, den Betrag und den Termin des Einzugs. Wenn keine individuelle Vereinbarung im Vorfeld getroffen wurde, dann gilt diese Frist von 14 Tagen.

Was bedeutet Gläubiger-ID?

Mitgliedsbeiträge und Abos werden in Deutschland gerne via Lastschrift bezahlt. Wie bereits erwähnt wird das alte Verfahren durch die SEPA-Lastschrift ersetzt. Jeder Verein, jede Behörde oder jedes Unternehmen, dass seinen Kunden diese Möglichkeit anbietet, benötigt in Zukunft die Gläubiger-ID. Diese muss bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden.

Was passiert bei Zahlendrehern?

Das neue Verfahren reduziert die Gefahr von Zahlendrehern enorm. Trotzdem gilt weiterhin, dass der Kunde für Zahlendreher selbst haftet. Wenn er falsche Bankdaten eingibt und der Betrag einem falschen Konto gutgeschrieben wird, dann kann das Institut dafür nicht haftbar gemacht werden.

Checkliste und Handlungsempfehlungen zur SEPA-Umstellung für Unternehmen

Die SEPA-Umstellung bedeutet besonders für Unternehmen eine große Umstellung, umso wichtiger ist es so früh wie möglich damit anzufangen. Unternehmen die ihren Kunden die Bezahlung via Lastschrift oder Überweisung anbieten, müssen nach der EU-Verordnung bis zum 1.Februar 2014 die erforderlichen technischen Umstellungen vornehmen. Dazu gehört zum Beispiel die Verwendung des ISO20022 XML Formats und der neuen Kontonummern. Dadurch wird wiederum eine vollautomatisierte Verarbeitung aller Zahlungsprozesse gewährleistet. Somit müssen keine manuellen Eingriffe oder erneuten Dateneingaben mehr getätigt werden. Besonders kleinere Unternehmen und Banken sollten die Umstellung unbedingt mit ihrer Bank besprechen.

Das SEPA-Mandat

Unternehmen, das Lastschrift-Verfahren verwenden, müssen bis zum 1. Februar 2014 bei neuen Vertragsabschlüssen die neuen SEPA-Mandate verwenden. Bisherige Einzugsermächtigungen werden von den Banken automatisch auf das SEPA-Verfahren umgestellt. Die sogenannte Kontinuitätsregelung sorgt zudem dafür, dass die Gültigkeit der bislang erteilten Mandate nicht verfällt. Bisherige Abbuchungsaufträge verfallen somit nicht.

Unternehmen, bei denen die Kunden bislang einer Lastschrift bezahlen konnten, können somit auf die Neueinholung von SEPA-Mandaten verzichten. Für Neukunden werden von der deutschen Kreditwirtschaft Beispiel-Formulare zur Verfügung gestellt. Diese Formulare können Lastschrift-Gläubiger dann für ihre Neukunden verwenden. Allerdings gibt es hier Voraussetzungen bei den Einzugsermächtigungen in Form von SEPA-Lastschriftmandaten. Diese sind in den Kundenvereinbarungen der jeweiligen Bank einsehbar.

Die Gläubiger-ID

Um weiterhin problemlos am Lastschriftverfahren teilnehmen zu können, müssen die sogenannten Lastschriftenreicher eine Gläubiger-ID beantragen. Die meisten Banken vergeben diese ID direkt online. Sie soll dazu führen, dass es in Zukunft deutlich leichter ist, schwarze Schafe, die nur eine Lastschrift vortäuschen auszuschließen.

Das Elektronische Lastschriftverfahren

Das ELV kann durch eine Sonderregelung bis zum 1.Februar 2016 weiterhin genutzt werden. Dabei handelt es sich um das Verfahren, bei denen Kunden mit ihrer Bankkarte an der Kasse bezahlen. Hierbei werden die Daten wie Kontonummer und Bankleitzahl über den Magnetstreifen der Karte ausgelesen. Dadurch wird wiederum eine Einzugsermächtigung erteilt. Durch Eingabe seiner PIN-Nummer oder durch seine Unterschrift erteilt der Kunde dann dem jeweiligen Unternehmen den Rechnungsbetrag vom jeweiligen Konto abzubuchen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Kontonummern und Bankleitzahlen werden durch BIC und IBAN abgelöst.
  • Für das Einreichen von einer Lastschrift wird eine Gläubiger-ID benötigt.
  • SEPA-Überweisungen können weiterhin über Belege eingereicht werden. SEPA-Sammelüberweisungen und SEPA-Lastschrift nicht.
  • Bei der elektronischen Einreichung von SEPA-Lastschrift und SEPA-Überweisung muss das XML-Datenformat verwendet werden.
  • Der Kunde muss über die Umstellung informiert werden, wenn gültige Einzugsermächtigungen vorliegen.
  • Bei den bisherigen Abbuchungsaufträgen, insbesondere bei der SEPA-Firmenlastschrift zwischen Firmenkunden müssen neue Mandate vereinbart werden.
  • Beim ersten Lastschrifteinzug muss der Kunde über den Betrag und über den Termin der Erst- und der Folge-Lastschrift informiert werden.

Welche Bereiche sind im Unternehmen von der Umstellung betroffen?

Der Finanzbereich

Buchhaltung: Kontoabstimmung und Aktualisierung der Datenbanken und Formulare
Treasury: Bankbeziehungen und Liquiditätsmanagement
Rechnungsstellung: Zahlungsbedingungen und Formulare abstimmen

Kundenservice, Vertrieb und Einkauf

Geschäftskorrespondenz: Formulare und Briefe
Abschließen neuer Verträge und Mandate und das Informieren der Geschäftspartner und Privatkunden.
Personalbereich: Umstellung der Gehaltszahlungen und Gehaltskonten auf EPA.

Wenn großer Handlungsbedarf besteht sollten Unternehmen folgende Schritte einleiten:

  • Ein SEPA-Projekt starten und einen SEPA-Verantwortlichen ernennen
  • Eine Übersicht aller Prozesse erstellen und bewerten
  • Einen Zeitplan erstellen, sowie einen Termin für einen Parallelbetrieb oder für die gesamte Umstellung
  • Den Bedarf an der zentralisierten Abwicklung von den grenzüberschreitenden und inländischen SEPA-Zahlungsabläufen überprüfen und bei Bedarf von der Bank beraten lassen.

Die Umstellung auf die SEPA-Überweisung

  • Alle Buchungssysteme auf das neue Verfahren umstellen
  • Die Kennzeichen der Überweisungsart überarbeiten und dabei den neuen Textschlüssel verwenden
  • Die Gläubiger-ID beantragen und in den Stammdaten hinterlegen
  • Logik für die neuen Mandate festlegen zum Beispiel kunden- oder vertragsbezogen.
  • Eine eindeutige Mandats-Referenznummer vergeben.
  • Die Mandatsverwaltung pflegen und archivieren.
  • Überprüfen, welches Lastschrift-Verfahren mit welchen Kunden und bei Bedarf in welchem Land genutzt werden soll, und zwar SEPA-Firmenlastschrift und SEPA-Basislastschrift.
  • Bei der elektronischen Einreichung von Lastschrift-Dateien unbedingt die neuen Vorlauffristen beachten
  • Kunden sollten in der Regel 14 Tage vorher über den Lastschrifteinzug informiert werden. Wenn diese Frist kürzer sein soll, muss das in den AGBs geändert werden.
  • Die Bankverbindung der Lieferanten und Kunden muss auf die neue Kombination geändert werden.

Die SEPA-Basislastschrift zwischen Verbraucher und Unternehmen

  • Einzugsermächtigungen die bereits als Original mit Unterschrift vorliegen, können weiterhin problemlos genutzt werden
  • Der Zahlungspflichtige muss aber über die Umstellung informiert werden.
  • Außerdem muss dem Kunden die Mandatsreferenz, die Gläubiger-Identifikationsnummer, den Einzugstumus und der Zeitpunkt der Umstellung mitgeteilt werden.
  • Verbraucher dürfen keine SEPA-Firmenlastschriften verwenden. Deshalb müssen neue Mandate eingeholt werden
  • Der Zahlungspflichtige muss das Mandat seinem Institut vorlegen

Handlungsbedarf bei EDV-Systemen

Die SEPA-Fähigkeit muss bei der Electronic-Banking-Software, sprich bei der Finanzbuchhaltungs-Software sichergestellt werden. Insbesondere dann wenn programmierte Anwendungen vorhanden sind, ist das zwingend erforderlich.

Bei vielen Software-Systemen kann auch ein SEPA-Update heruntergeladen und installiert werden.

Die vorhanden Kontodaten müssen auf das neue Verfahren umgestellt werden
Bei der Verwendung von StarMoney oder Sfirm kann auch ein Umstellungs-Assistent verwendet werden. Ansonsten gibt es noch die Möglichkeit einen SEPA-Account-Converter zu nutzen

Die Inkasso-Vereinbarung für die SEPA-Basis-Lastschrift

Ein weiterer sehr wichtiger Bereich ist die Inkasso-Vereinbarung. In diesem Bereich sollte man wissen, dass aufgrund der sehr unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der nationalen Verfahren bei den Lastschriften und dem SEPA-Lastschriftverfahren nicht die bisher nationalen rechtlichen Bedingungen gelten. Umso wichtiger ist es neue SEPA-Inkasso-Vereinbarungen einzureichen, und zwar vor der Ausführung von SEPA-Lastschrift-Einzügen vom jeweiligen Zahlungsempfänger. Nur so kann die notwendige vertragliche Grundlage geschaffen werden. Wie dieser Ablauf genau funktioniert, sollte man vorher mit seiner zuständigen Bank abklären. Hinweis: Die Inkasso-Vereinbarungen können nicht für Privat-Girokonten genutzt werden.

Tipp: Die Checklisten und Handlungsempfehlungen machen wiederum deutlich wie viel Aufwand die Umstellung für Unternehmen bedeutet. Umso wichtiger ist es früh genug mit der Umstellung zu beginnen, um sich vor bösen Überraschungen zu schützen.

Bernhard Kramer