So steht der ZKA zu Basel III

Die gesetzliche Umsetzung des Regelwerks für Kreditvergabe von Banken, Basel III, wird sich noch Monate hinziehen. In der Öffentlichkeit wächst die Sorge, dass Basel III zu einer Wachstumsbremse werden könnte, wenn die Banken in ihrer Möglichkeit zur Kreditvergabe an Unternehmen zu sehr eingeschränkt werden. Auch der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) hat sich dahin gehend zu Wort gemeldet.

Basel III

Die Vorschläge des Basler Ausschusses der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Basel I-III, dienen ursprünglich der Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für die Kreditvergabe. Eine angemessene Eigenkapitalausstattung der Banken sollte im besonderen das bereits bestehende Basel II sicherstellen. Basel III ist ein Reformpaket, in dem sich die Reaktionen auf die Bankenkrise von 2007 widerspiegeln.
Neben neuen Regeln zur Eigenkapitalausstattung, die besonders „minderwertiges“ Eigenkapital reduzieren soll, verlangt Basel III ein strengeres Liquiditätsmanagement, wofür neue Kennzahlen eingeführt wurden.

Eigenkapital und Liquiditätsreserven

Die Regeln für die Eigenkapitalausstattung in Basel III finden in der Öffentlichkeit die meiste Beachtung. Basel III verlangt in der Eigenkapitalausstattung die Reduktion von Kapitalinstrumenten, die sich in der Finanzkrise als wenig widerstandsfähig erwiesen haben. Das harte Kernkapital (Core Tier 1, bestehend zum Beispiel aus Grundkapital bei AGs, einbehaltenen Gewinnen) soll auf mindestens 4,5% aufgestockt werden. Laut einer aktuellen Umfrage vom März 2013 fehlen den befragten 101 Banken zur Einhaltung der Basel III Vorschriften gesamt 208 Milliarden Euro. Unter den 101 befragten Banken befanden sich auch 8 deutsche Institute.

Basel III schreibt neue Liquiditätskennzahlen fest, die Banken einhalten müssen. Die Kennzahl zur kurzfristigen Liquidity Coverage Ratio (LCR) soll Banken vor unerwarteten Liquiditätsabflüssen schützen. Sie werden angehalten, Liquidität in Form von Aktiva bereitzuhalten, die sich im Notfall schnell verflüssigen lassen. In der Praxis wird es sich hier wohl um Staatsanleihen handeln. Eine andere Kennzahl, die Net Stable Funding Ratio (NSFR) sieht vor, dass langfristig vergebene Kredite auch seitens der Banken langfristig finanziert werden müssen. Beides, so befürchten Kommentatoren seit Jahren, wirkt sich negativ auf die Kreditvergabe an Unternehmen aus.

Regulatorische Kreditklemme?

Eine regulatorische Kreditklemme befürchtet auch der Zentrale Kreditausschuss. Schon in einer Stellungnahme 2010 äußert der ZKA in einem Positionspapier („International framework for liquidity risk measurement, standards and monitoring“) die Befürchtung, daß neuen Liquiditätsregeln die Abwanderung in Staatsanleihen begünstigen würde – zuungunsten der Kreditvergabe an Unternehmen.

Der ZKA kritisiert, dass verlässliche Anleihesysteme wie die deutschen Pfandbriefe in der neuen LCR-Kennzahl keine Berücksichtigung finden, während er schon 2010 infrage stellt, ob sich Staatsanleihen wirklich für die Ziele des LCR am besten eignen.

Das enge Korsett von Basel III würde gerade bei den Liquiditätskennzahlen bewährte Geschäftsmodelle infrage stellen. Banken würden sich auf wenige Geschäftsfelder konzentrieren, die die Regulierung noch offen ließe. Durch mangelnde Diversifizierung würde das Risiko weiter steigen. Schließlich müsste die Kreditvergabe an die strengen Regeln von Basel III angepasst werden. Der ZKA befürchtet, dass dadurch Konjunktur und Wachstum erheblich beeinträchtigt würden.

Entwicklungen bei der Berechnung von Liquiditätskennzahlen

In den darauf folgenden Jahren wurde um die Regeln, welche Assets nun wirklich in die LCR-Bewertung einfließen dürfen, eine heiße Diskussion geführt, die letztlich zur Aufweichung der rigiden LCR-Regeln führte. Pfandbriefe mit AAA-Rating werden voraussichtlich mit Staatsanleihen gleich gesetzt, andere Covered Bonds dürften prozentuell zur Berechnung des LCR herangezogen werden.

Mittlerweile hat die EU einen Entwurf für eine Verordnung zur Einführung von Basel III herausgegeben, als EU-Verordnung müsste dieser „Capital Requirements Regulation (CRR)“ durch die nationale Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten nicht erst ratifiziert werden. Die Verordnung befindet sich derzeit im Entwurf (Draft CRR).

Wie die Berechnung des LCR unter der vorgeschlagenen Verordnung, des Draft CRR, funktionieren würde, gefällt dem ZKA weiterhin nicht. In einer neuen Stellungnahme vom März 2013 (On the EBA Discussion Paper „On defining liquid assets in the LCR under the draft CRR“) kritisiert er, daß der Beobachtungszeitraum für die Evaluierung der Eignung verschiedener Assets hinsichtlich ihrer Würdigung im LCR zu kurz und falsch gewählt worden sei. Fragwürdig scheint dem ZKA auch Methodik der Berechnung, mit der die Assets hinsichtlich ihres Liquiditätswertes geprüft werden. Die Berechnungsweise wird zudem als zu kompliziert empfunden.

Die neueste Stellungnahme des ZKA befasst sich vor allem mit der Art und Weise, wie liquiditätsrelevante Assets nach Basel III in der Praxis berechnet werden, nachdem sich die Einengung auf Staatsanleihen aufgrund der Diskussionen in den letzten Jahren nicht durchsetzen konnte.

Tobias Kramer