Änderung im DFÜ-Abkommen – Erweiterungen für SEPA-Zahlungen

Der europäische Zahlungsverkehr erfordert laufende Anpassungen des sogenannten DFÜ-Abkommens, das die Datenübertragung zwischen Kunden und deutschen Banken regelt. Die neueste Version, die ab April 2013 in Kraft tritt, ermöglicht auch die alte „Eilüberweisung“, die nach der Einführung des SEPA-Standards schon verloren schien.

Das DFÜ-Abkommen und seine Anlagen

Das DFÜ-Abkommen ist ein Abkommen über die „Datenfernübertragung zwischen Kunden und Kreditinstituten“. Im DFÜ-Abkommen verpflichten sich die im Interessenverband „Die Deutsche Kreditwirtschaft“ zusammengeschlossenen Verbände namens ihrer Mitglieder ihren Kunden gegenüber zu gemeinsamen Standards im elektronischen Zahlungsverkehr.

Das eigentliche Abkommen ist ein kurzes dreiseitiges Dokument, das seit 1995 Gültigkeit hat. Interessant für Hersteller von Software, die mit der Abwicklung von Zahlungen zu haben, sind die Anlagen, in denen die technischen Festlegungen getroffen werden:

Anlage 1 – Spezifikation für die EBICS-Anbindung

EBICS ist der sichere Kanal für die Datenübertragung zwischen Kunde und Bank. Anlage 1 beschäftigt sich mit elektronischer Unterschrift, Kryptografie, dem Übertragungsprotokoll und dem Nachrichtenversand innerhalb der Anwendung.

Anlage 2 – Spezifikation für die FTAM-Anbindung

Die FTAM-Anbindung basiert auf dem veralteten ISDN-Standard und wurde seit Dezember 2010 aus dem DFÜ-Abkommen herausgenommen.

Anlage 3 – Spezifikation der Datenformate

In Anlage 3 wird die Schnittstellenbeschreibung mit detaillierten Feldbeschreibungen festgelegt. Im Zusammenhang mit SEPA ist vor allem Dingen Anlage 3 interessant, da die Feldbeschreibungen nach den SEPA-Vorgaben laufend angepasst werden müssen. Auch Change Requests (CR) fließen in neue Versionen der Anlage 3 des DFÜ-Abkommens ein.

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So steht der ZKA zu Basel III

Die gesetzliche Umsetzung des Regelwerks für Kreditvergabe von Banken, Basel III, wird sich noch Monate hinziehen. In der Öffentlichkeit wächst die Sorge, dass Basel III zu einer Wachstumsbremse werden könnte, wenn die Banken in ihrer Möglichkeit zur Kreditvergabe an Unternehmen zu sehr eingeschränkt werden. Auch der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) hat sich dahin gehend zu Wort gemeldet.

Basel III

Die Vorschläge des Basler Ausschusses der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Basel I-III, dienen ursprünglich der Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für die Kreditvergabe. Eine angemessene Eigenkapitalausstattung der Banken sollte im besonderen das bereits bestehende Basel II sicherstellen. Basel III ist ein Reformpaket, in dem sich die Reaktionen auf die Bankenkrise von 2007 widerspiegeln.
Neben neuen Regeln zur Eigenkapitalausstattung, die besonders „minderwertiges“ Eigenkapital reduzieren soll, verlangt Basel III ein strengeres Liquiditätsmanagement, wofür neue Kennzahlen eingeführt wurden.

Eigenkapital und Liquiditätsreserven

Die Regeln für die Eigenkapitalausstattung in Basel III finden in der Öffentlichkeit die meiste Beachtung. Basel III verlangt in der Eigenkapitalausstattung die Reduktion von Kapitalinstrumenten, die sich in der Finanzkrise als wenig widerstandsfähig erwiesen haben. Das harte Kernkapital (Core Tier 1, bestehend zum Beispiel aus Grundkapital bei AGs, einbehaltenen Gewinnen) soll auf mindestens 4,5% aufgestockt werden. Laut einer aktuellen Umfrage vom März 2013 fehlen den befragten 101 Banken zur Einhaltung der Basel III Vorschriften gesamt 208 Milliarden Euro. Unter den 101 befragten Banken befanden sich auch 8 deutsche Institute.

Basel III schreibt neue Liquiditätskennzahlen fest, die Banken einhalten müssen. Die Kennzahl zur kurzfristigen Liquidity Coverage Ratio (LCR) soll Banken vor unerwarteten Liquiditätsabflüssen schützen. Sie werden angehalten, Liquidität in Form von Aktiva bereitzuhalten, die sich im Notfall schnell verflüssigen lassen. In der Praxis wird es sich hier wohl um Staatsanleihen handeln. Eine andere Kennzahl, die Net Stable Funding Ratio (NSFR) sieht vor, dass langfristig vergebene Kredite auch seitens der Banken langfristig finanziert werden müssen. Beides, so befürchten Kommentatoren seit Jahren, wirkt sich negativ auf die Kreditvergabe an Unternehmen aus.

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SEPA Lastschriftmandat – Was ist das eigentlich?

Die Umstellung auf das neue SEPA-Lastschriftverfahren ist ab Februar 2014 obligatorisch. Im Unterschied zum alten „Bankeinzug“ schreibt der SEPA-Standard ein sogenanntes Mandat vor. Dieses müssen sowohl Endverbraucher als auch Unternehmen in Schriftform erteilen. Das SEPA-Mandat macht Lastschriften nach dem neuen Standard komplizierter, aber auch nachvollziehbarer.

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Girokonto für jedermann, Jedermannkonto

Für die meisten Menschen ist das Girokonto selbstverständlich und im finanziellen Alltag im Dauereinsatz. Überweisungen, Einzahlungen, Lastschriften und Daueraufträge werden Tag für Tag über private Girokonten abgewickelt. Vom Gehaltseingang über die Mietzahlungen bis hin zu Vereinsbeiträgen werden alle gängigen Finanzposten eines privaten Haushalts über ein Girokonto bedient. Doch wer in eine finanzielle Schieflage geraten ist, … Weiterlesen …

Vorteile und Nachteile des EBICS-Verfahrens

Informationen zwischen Unternehmen und Kreditinstituten werden elektronisch ausgetauscht. Damit der Empfänger weiß, was der Sender übermittelt hat, werden Standards spezifiziert. Einer dieser Standards, EBICS („Electronic Banking Internet Communication Standard“) beschreibt den webbasierten Datenaustausch zwischen Banken und Geschäftskunden. Diese Erweiterung des DFÜ-Standards integriert den Versand von Nachrichten über das Internet – unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitsanforderungen. … Weiterlesen …

Girokonto für jedermann eröffnen / Selbstverpflichtung der Banken

Die kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände (Die Deutschen Kreditwirtschaft) haben im Jahr 1995 folgende Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ erarbeitet: Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen und zur Teilnahme … Weiterlesen …